Vertraulichkeitsvereinbarung
Vertraulichkeitsvereinbarung
 
zwischen
 
 und
 
ENERGIE EFFIZIENZ BÜRO
Josef KARL
Buchenweg 34
93345 Hausen
j.karl@ee-buero.de
Präambel
Die Parteien unternehmen, eine potenzielle geschäftliche Zusammenarbeit im Bereich des Energiemanagements, der Energieeffizienz oder der Datenanalyse zu prüfen („Zweck“). Zu diesem Zweck wird die offenlegende Partei der empfangenden Partei sinnvolle, geschäftliche und technische Energiedaten zugänglich machen.
 
§ 1 Gegenstand und Definition der vertraulichen Informationen
  1. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Informationen, Daten und Unterlagen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus der Natur der Sache ergibt.
  2. Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich:
    • Lastgänge und Verbrauchsprofile (Strom, Gas, Wasser, Wärme) in hochaufgelöster Form (z. B. 15-Minuten- oder Stundenbezeichnungen).
    • Technische Anlagendaten , Netzinfrastrukturdaten, Messstellenkonzepte sowie Spezifikationen von Produktions- und Verbrauchsanlagen.
    • Finanzielle Kennzahlen , Abrechnungsdaten, Verträge mit Energielieferanten sowie firmeninterne Energieeffizienzberichte und CO₂-Bilanzen.
 
§ 2 Geheimhaltungsverpflichtung
Die empfangende Partei verpflichtet sich:
  1. Die vertraulichen Informationen streng geheim zu halten und ausschließlich für den oben genannten Zweck zu verwenden.
  2. Die Informationen keinem Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei zugänglich zu machen.
  3. Durch technische geeignete und organisatorische Maßnahmen wird sichergestellt, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Energiedaten erlangen.
 
§ 3 Ausnahmen von der Vertraulichkeit
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
  1. Zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden.
  2. Der Empfangden war bereits vor der Offenlegung nachweislich der Partei bekannt.
  3. Aufgrund gesetzlicher Pflichten, behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen müssen (in diesem Fall ist die beleidigende Partei unverzüglich vorab zu informieren).
 
§ 4 Nutzungsrechte und Rückgabe
  1. Durch die Bereitstellung der Energiedaten werden keine Rechte an geistigem Eigentum, Marken oder Lizenzen übertragen.
  2. Auf Aufforderung der offenlegenden Partei, spätestens jedoch nach Beendigung des Zwecks, sind alle übermittelten Energiedaten vollständig und unwiderruflich zu löschen oder zurückzugeben. Die Löschung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
 
§ 5 Vertragsstrafe
  1. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung – insbesondere bei unbefugter Weitergabe der Energiedaten an Dritte oder unzulässiger Eigennutzung – verpflichtet sich die empfangende Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die offenlegende Partei.
  2. Die Höhe der Vertragsstrafe wird auf 10.000,00 EUR (in Worten: zehntausend Euro) pro Verstoß festgelegt.
  3. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt der offenlegenden Partei vorbehalten. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.
 
§ 6 Laufzeit
Diese Vereinbarung tritt mit dem Absenden dieses Online-Formulars in Kraft. Die Geheimhaltungsverpflichtung bezüglich der ausgetauschten Energiedaten überdauert die Beendigung der Gespräche und bleibt für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Offenlegung der jeweiligen Information bestehen.
 
§ 7 Salvatorische Klausel
    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.
    2. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchifikationsfähige Regelung als vereinbart, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
    3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.
§ 8 Schlussbestimmungen (Form und Rechtswahl)
  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, der Sitz der offenlegenden Partei.
  3. Die Parteien erkennen an, dass die Abgabe der Vertragserklärung über dieses elektronische Formular (durch Setzen des Hakens und Absenden) die Voraussetzungen der Textform erfüllt und rechtlich bindend ist.

 

Einverständniserklärung und rechtsverbindliche Bestätigung